VGH Bayern - Urteil vom 14.08.2019
14 BV 18.671
Normen:
BeamtVG (2009) § 56 Abs. 1 S. 1; BeamtVG (2009) § 56 Abs. 2; BeamtVG (2009) § 56 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und S. 3; BeamtVG (2009) § 56 Abs. 6 S. 1; BeamtVG (2009) § 69c Abs. 5 S. 1; BeamtVG (2010) § 55 Abs. 1 S. 8-9; AEUV Art. 157; BewG § 14; VwGO § 139; VwGO § 155 Abs. 1 S. 3; RDGEG § 3; RDGEG § 5;
Fundstellen:
ZBR 2020, 91
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 09.5780

Berechnung des Verrentungsbetrags auf den Kapitalwert im BeamtVG 2009 unter Anknüpfung an die unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen; Verstoß gegen Art. 157 AEUV; Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt eines Beamten; Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung der Beamtenversorgung ohne zeitliche Begrenzung

VGH Bayern, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 14 BV 18.671

DRsp Nr. 2019/13430

Berechnung des Verrentungsbetrags auf den Kapitalwert im BeamtVG 2009 unter Anknüpfung an die unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen; Verstoß gegen Art. 157 AEUV; Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt eines Beamten; Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung der Beamtenversorgung ohne zeitliche Begrenzung

§ 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009, § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 verstoßen gegen Art. 157 AEUV, soweit sie zur Berechnung des Verrentungsbetrags auf den Kapitalwert nach der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG zurückgreifen, der an die unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen anknüpft.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2011 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 wird insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 über den monatlichen Betrag von 320,77 € hinaus zum Ruhen gebracht werden und soweit vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 über den Betrag von 421,73 € hinaus zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV. V.