BFH - Urteil vom 10.02.2015
IX R 23/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 158 Abs. 1, § 160, § 161, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 149
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 15/12
- Vorinstanzaktenzeichen 1336

Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen IX R 23/13

DRsp Nr. 2015/5653

Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei privaten Veräußerungsgeschäften

1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind. 2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Mai 2013 10 K 15/12 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 158 Abs. 1, § 160, § 161, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1;

Gründe

I.