BGH - Urteil vom 22.07.1980
1 StR 253/80
Normen:
AO § 370 ; EStG § 39b Abs. 2 ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
HFR 1981, 84
Vorinstanzen:
LG München I,

Berechnung hinterzogener Lohnsteuer

BGH, Urteil vom 22.07.1980 - Aktenzeichen 1 StR 253/80

DRsp Nr. 2005/16926

Berechnung hinterzogener Lohnsteuer

Bei der Ermittlung des Umfang einer Lohnsteuerhinterziehung muß der Tatrichter den Lohnsteuersatz auf den Bruttolohn beziehen.

Normenkette:

AO § 370 ; EStG § 39b Abs. 2 ; LStDV § 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge förmlichen und sachlichen Rechts gegen den Strafausspruch.

1. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Aufklärungsrüge braucht deshalb nicht eingegangen zu werden; die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung die ihr erforderlich erscheinende Aufklärung durch entsprechende Anträge zu betreiben.

2. Der Umfang der Lohnsteuerhinterziehung ist bisher nicht einwandfrei festgestellt.