FG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.2014
11 K 1586/13 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 8 Abs. 2 Satz 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2014, 12

Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 1586/13 F

DRsp Nr. 2015/11141

Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind auch bei einer 180 Tage pro Jahr unterschreitenden Pkw-Nutzung zu diesem Zweck gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG pauschal mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer im Monat und nicht taggenau für jede einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen. Ein taggenauer Ansatz i.H.v. 0,002 % des Listenpreises, wie ihn der BFH in seiner Rechtsprechung zur korrespondierenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für den Bereich der Überschusseinkünfte bei weniger als 15 Fahrttagen im Monat befürwortet hat (BFH Urteil vom 4. April 2008 Az. VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887), ist weder mit dem Wortlaut noch mit Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Es ist nicht unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuches zur Vermeidung einer pauschalen Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuverlangen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 8 Abs. 2 Satz 5;