EuGH - Urteil vom 13.03.2014
Rs. C-375/12
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 981
DStRE 2014, 1115
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal administratif de Grenoble (Frankreich) - 26.07.2012,

Berechnung steuerlicher Obergrenzen unter Berücksichtigung der in anderem Mitgliedstaat gezahlten Quellensteuer auf Dividenden; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Grenoble

EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-375/12

DRsp Nr. 2014/4538

Berechnung steuerlicher Obergrenzen unter Berücksichtigung der in anderem Mitgliedstaat gezahlten Quellensteuer auf Dividenden; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Grenoble

Die Art. 49 AEUV, 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen im Fall einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Person, die als Aktionär einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, die in beiden Staaten besteuert werden, wobei im Wohnsitzstaat nach der Regelung über die Doppelbesteuerung eine dem Betrag der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer entsprechende Steuergutschrift angerechnet wird, die im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer durch Vorschriften zur Plafonierung verschiedener direkter Steuern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der im Laufe eines Jahres erzielten Einkünfte nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.

Tenor: