BetrAVG § 2 Abs. 5a in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 30g Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553); Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) vom 13.12.2002 § 2; Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) vom 13.12.2002 § 3; Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) vom 13.12.2002 § 4; Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) vom 13.12.2002 § 5 Abs. 1; Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) vom 13.12.2002 §§ 8 ff.;
Fundstellen:
BAGE 162, 46
EzA BetrAVG § 2 Nr. 42
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 781/16
ArbG Köln, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7132/15
Berechnung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Altzusagen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2000Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Änderung von Altzusagen in der betrieblichen Altersversorgung durch Versorgungstarifvertrag
BAG, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 252/17
DRsp Nr. 2018/16658
Berechnung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei "Altzusagen" aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2000Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Änderung von "Altzusagen" in der betrieblichen Altersversorgung durch Versorgungstarifvertrag
Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1BetrAVG von den in § 2BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen.Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem 1. Januar 2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5BetrAVG angeordnet werden.Orientierungssätze:1. Die Verweisung in einem nach dem 31. Dezember 2000 geschlossenen Tarifvertrag, der eine beitragsorientierte Leistungszusage enthält, und zur Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf die Regelungen des Betriebsrentengesetzes Bezug nimmt, kann eine konstitutive Regelung darstellen. In diesem Fall richtet sich die Berechnung der Rentenhöhe nach § 2 Abs. 5BetrAVG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 30g Abs. 2BetrAVG erfüllt sind.
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