OLG Stuttgart - Schlussurteil vom 10.10.2023
6 U 56/23
Normen:
ZPO § 539 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 291; BGB § 497 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 261/22

Berechnung Verzugsschaden bei Zahlungsverzug aus VerbraucherdarlehenNichtigkeit eines VerbraucherdarlehensSittenwidrigkeit Höhe Vermittlungsprovison bei Verbraucherdarlehen

OLG Stuttgart, Schlussurteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 6 U 56/23

DRsp Nr. 2023/17037

Berechnung Verzugsschaden bei Zahlungsverzug aus Verbraucherdarlehen Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehens Sittenwidrigkeit Höhe Vermittlungsprovison bei Verbraucherdarlehen

Der Schaden aus dem Verzug mit einer Zahlung aus einem Verbraucherdarlehen kann nicht gleichzeitig abstrakt und konkret berechnet werden, auch nicht in der Weise, dass er für einen bestimmten Zeitabschnitt konkret und für die übrige Zeit abstrakt geltend gemacht wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25.04.2023 wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.158,58 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 8.158,58 € seit dem 06.07.2022 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 1.500,- €

Normenkette:

ZPO § 539 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 291; BGB § 497 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.