Mit Bescheid vom 29.06.2005 setzte der Beklagte Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1980 i.H.v. 1.611.653 EUR fest. Die Zinsberechnung bezog sich auf die AdV - Verfügungen vom 23.01.1989 bezüglich 1. 602.597,40 EUR und vom 05.09.1990 bezüglich 1.622.023,90 EUR.
Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 09.09.1988 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08.08.1990 die Einkommensteuer 1980 auf 7.440.379 DM festgesetzt. Hiergegen hatten die Kläger am 04.10.1988 Einspruch und am 16.08.1990 Klage erhoben (V 155/90).
Mit einem Änderungsbescheid nach § 174 Abs. 4 AO vom 10.09.1992 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1980 auf 8.261.294 DM fest. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 14.08.1998 haben die Kläger am 10.09.1998 Klage erhoben (V 317/98). Der Beklagte setzte die weitergehende Einkommensteuer von 820.915 DM mit Bescheid vom 29.09.1992 und 19.10.1998 von der Vollziehung aus.
Das Klageverfahren V 155/90 wurde mit Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.06.1993 nach § 74 FGO ausgesetzt.
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