Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der klagende Rechtsanwalt gegen die konkrete Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der Begründung, hierdurch würden monatlich im Umfang von bis zu einem Euro zu hohe Beiträge und Zusatzbeiträge von ihm verlangt.
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