BSG - Beschluss vom 26.04.2021
B 12 KR 72/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BVSzGs § 9; SGB V § 223;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 100/19
SG Koblenz, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 70/17

Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 72/20 B

DRsp Nr. 2021/8888

Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BVSzGs § 9; SGB V § 223;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der klagende Rechtsanwalt gegen die konkrete Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der Begründung, hierdurch würden monatlich im Umfang von bis zu einem Euro zu hohe Beiträge und Zusatzbeiträge von ihm verlangt.