OLG Hamm - Urteil vom 16.09.2016
20 U 245/15
Normen:
ATV § 32; ATV § 33; VBLS § 68; VBLS § 78; VBLS § 79; BetrAVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 80/15

Berechnung von Leistungen einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 20 U 245/15

DRsp Nr. 2016/19756

Berechnung von Leistungen einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Zu Fragen der Rentenberechnung durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse.

Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erhobenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form sogenannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels verlustig ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung der Beklagten wird auf 5.000,- Euro, der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 27.390,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ATV § 32; ATV § 33; VBLS § 68; VBLS § 78; VBLS § 79; BetrAVG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der für die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Startgutschriften berechneten Rentenzahlungen.

1. 2. 3. 4. 5. 6.