Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Dezember 1997 errichtete Klägerin war im Streitjahr 2006 eine offene Handelsgesellschaft. Die Klägerin erwarb im Jahr 1998 ein in B... gelegenes Grundstück, das sie in der Folgezeit bebaute. Dieses Grundstück überließ die Klägerin im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung der C... GmbH - GmbH - zur Nutzung; der Senat nimmt Bezug auf den Inhalt des Pachtvertrags vom 16. März 1999 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. April 2006. Darüber hinaus überließ die Klägerin der GmbH zahlreiche bewegliche Wirtschaftsgüter zur Miete.
Im Streitjahr 2006 waren an der Klägerin D... mit 50%, E... mit 35% und F... mit 15% beteiligt.
An der GmbH waren im Jahr 2002 die Gesellschafter E... und D... mit jeweils 50% beteiligt. Mit Vertrag vom 28. März 2002 trat E... eine Stammeinlage von 15% am Stammkapital der GmbH an seinen Sohn F... unentgeltlich ab. Die Gesellschafter der Klägerin wiesen ihre Anteile an der GmbH in ihrem Sonderbetriebsvermögen aus.
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