FG München - Urteil vom 02.03.2009
7 K 4374/06
Normen:
FGO § 74; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 324 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 949

Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung

FG München, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 4374/06

DRsp Nr. 2009/10819

Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung

1. Hat sich ein Verwaltungsakt vor Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dies gilt auch bei einer Erledigung vor Klageerhebung. 2. Die Frage, ob eine zur Sicherung von Steueransprüchen ausgesprochene Arrestanordnung von Anfang an rechtswidrig war und einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht, ist nicht vom Ausgang des noch offenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Steuerbescheid abhängig. Das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung gerichtete Verfahren ist daher nicht bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen. 3. Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn das Finanzamt nach den im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen davon ausgehen durfte, dass die zur Begleichung von Steuerschulden vorhandenen liquiden Mittel auf ausländische Konten transferiert und so dem Zugriff des Finanzamts entzogen werden sollten.

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 324 Abs. 1;

Tatbestand: