FG München - Urteil vom 11.03.2013
7 K 477/11
Normen:
EStG § 68 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 63; AO § 118; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Berechtigung auf Erteilung einer Bescheinigung über das kalenderjährlich ausgezahlte Kindergeld Ablehnung der Erteilung einer solchen Bescheinigung ist ein Verwaltungsakt

FG München, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 477/11

DRsp Nr. 2013/21569

Berechtigung auf Erteilung einer Bescheinigung über das kalenderjährlich ausgezahlte Kindergeld Ablehnung der Erteilung einer solchen Bescheinigung ist ein Verwaltungsakt

1. Nicht nur der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigte Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, sondern grundsätzlich jeder, der nach § 62 i. V. m. § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld hat, ist „berechtigt”, die Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG über das ggf. an einen anderen Berechtigten ausgezahlte Kindergeld zu beantragen; das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. 2. § 68 Abs. 3 EStG setzt für die Erteilung der Bescheinigung weder eine Begründung des Antrags noch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Die Familienkasse hat daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob und zu welchem Zweck der Berechtigte die Bescheinigung benötigt. 3. Mit der Ablehnung des Antrags, nach § 68 Abs. 3 EStG eine Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld zu erteilen, erteilt die Familienkasse einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO.

1. Der Ablehnungsbescheid vom 5. Januar 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2011 werden aufgehoben und die Familienkasse wird verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung über das für das Jahr 2009 für seine Tochter X. ausgezahlte Kindergeld zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.