FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2021
10 K 2756/20
Normen:
KiStG BW § 1 Abs. 1 S. 1;

Berechtigung der Religionsgesellschaften zur Erhebung von Kirchensteuer (hier: römisch-katholisch)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 10 K 2756/20

DRsp Nr. 2022/9640

Berechtigung der Religionsgesellschaften zur Erhebung von Kirchensteuer (hier: römisch-katholisch)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KiStG BW § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von römisch-katholischer Kirchensteuer für das Jahr 2017.

Die Klägerin ist von Beruf (...) und hat ihren Wohnsitz in A. Sie ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche.

Der Beklagte setzte für die Klägerin römisch-katholische Kirchensteuer für das Jahr 2017 wie folgt fest:

zu versteuerndes Einkommen XXX.XXX,XX €
darauf entfallende Einkommensteuer XX.XXX,XX €
katholische Kirchensteuer: 8 % von XX.XXX,XX € X.XXX,XX €
Berechnung der Kirchensteuer für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden:
Bemessungsgrundlage (Kapitalertragsteuer) XXX,XX €
katholische Kirchensteuer: 8 % von XXX,XX € XX,XX €
Summe katholische Kirchensteuer X.XXX,XX €