FG Köln - Urteil vom 01.10.2020
13 K 3220/17
Normen:
AO § 160; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides nach Durchführung einer Außenprüfung; Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung

FG Köln, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 13 K 3220/17

DRsp Nr. 2021/6466

Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides nach Durchführung einer Außenprüfung; Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2011 vom 5. September 2016 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 23. September 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2017, werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages weitere Betriebsausgaben i.H.v. 1.447.740 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer und des Messbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 160; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Durchführung einer Außenprüfung vorrangig über die Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - sowie inhaltlich über die Frage, ob der Beklagte zu Recht Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung im Sinne des § 160 AO unberücksichtigt gelassen hat.