BFH - Beschluss vom 01.07.2009
VII R 3/08
Normen:
FGO § 90a Abs. 3; FGO § 126 Abs. 1;

Berechtigung des Beschwerten zur Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen VII R 3/08

DRsp Nr. 2009/20960

Berechtigung des Beschwerten zur Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 3; FGO § 126 Abs. 1;

Gründe:

Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 90a Rz 20). Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom 17. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Der Antrag des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt) ist unzulässig und ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).