FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2007
2 K 1602/03
Normen:
AO § 88; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Berechtigung des FA zur Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei fehlender (verpflichtender) Anzeige der Beteiligten, aber gleichzeitiger Verletzung der Ermittlungspflicht

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 2 K 1602/03

DRsp Nr. 2009/3781

Berechtigung des FA zur Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei fehlender (verpflichtender) Anzeige der Beteiligten, aber gleichzeitiger Verletzung der Ermittlungspflicht

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. März 2003 und der Einspruchsbescheid vom 12. August 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das FA kann einen bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid nicht gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen fehlender Einbeziehung der in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb entstehenden Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ändern, wenn die Grunderwerbsteuerstelle zum Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftigen Bescheids durch einen Anruf der Betriebsprüferin wegen der Höhe der bereits festgesetzten GrESt Kenntnis davon hatte, dass die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht in vollem Umfang als Bemessungsgrundlage angesetzt worden war, weil der Anruf erkennbar nur bei einer solchen Auslegung sinnvoll sein konnte.

Normenkette:

AO § 88; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. ;