FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2016
2 K 1729/15
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b;

Berechtigung des Finanzamtes zur Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mangels sachlicher Zuständigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 1729/15

DRsp Nr. 2016/10284

Berechtigung des Finanzamtes zur Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mangels sachlicher Zuständigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, einen Steuerbescheid aufzuheben.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Allgemeinarzt. Seine Praxis befand sich in der ... Straße ... in X, wo er auch wohnte und das zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehört. Zum ... April 2012 gab er seine Praxis auf.

Zum ... April 2012 verzog der Kläger an die Anschrift ... in Y im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Y. Er wird mit seiner Ehefrau gemeinsam veranlagt. Für das Streitjahr reichte er 2014 beim Wohnsitzfinanzamt, dem Finanzamt Y, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für 2012 ein. Aus der Anlage S ergab sich ein Veräußerungsgewinn von € ... .