FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2016
2 K 1730/15
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2017, 564

Berechtigung des Finanzamtes zur Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mangels sachlicher Zuständigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 1730/15

DRsp Nr. 2016/10285

Berechtigung des Finanzamtes zur Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mangels sachlicher Zuständigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, einen Steuerbescheid aufzuheben.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Kieferorthopädin. Ihre Praxis befand sich in der ...straße ... in X. Zum ... Januar 2012 gab sie ihre Praxis auf.

Wohnhaft war sie in der ...-Straße ... in Y, das ebenfalls zum Bezirk des Beklagten gehört. Zum ... April 2012 verzog die Klägerin an die Anschrift ... in Z im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Z. Sie wird mit ihrem Ehemann gemeinsam veranlagt. Für das Streitjahr reichte sie 2014 beim Wohnsitzfinanzamt, dem Finanzamt Z, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein. Aus der Anlage S ergab sich ein Veräußerungsgewinn von € ... .