Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin in 2016 zur (elektronischen) Abgabe ihrer Steuererklärungen verpflichtet bzw. der Beklagte infolge der Nichtabgabe der Unterlagen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt war.
Klägerin ist die G UG (haftungsbeschränkt), die im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - am 20. Dezember 2012 errichtet und am 21. Januar 2013 ins Handelsregister eingetragen (
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