FG München - Gerichtsbescheid vom 25.01.2021
7 K 2456/19
Normen:
AO § 150 Abs. 8 S. 1 und S. 2 Alt. 1;

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen infolge der Nichtabgabe der Unterlagen in elektronischer Form

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 7 K 2456/19

DRsp Nr. 2023/3870

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen infolge der Nichtabgabe der Unterlagen in elektronischer Form

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 8 S. 1 und S. 2 Alt. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in 2016 zur (elektronischen) Abgabe ihrer Steuererklärungen verpflichtet bzw. der Beklagte infolge der Nichtabgabe der Unterlagen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt war.

Klägerin ist die G UG (haftungsbeschränkt), die im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - am 20. Dezember 2012 errichtet und am 21. Januar 2013 ins Handelsregister eingetragen (HRB 203093 des Amtsgerichts München) wurde. Zum 31. März 2020 wurde die Gesellschaft aufgelöst und der bis dahin alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer, G, zum alleinigen Liquidator bestellt. Gegenstand des Unternehmens war die .... Das Stammkapital betrug 500 €. G, geboren am 13. November 1960 ist Fachanwalt für Erbrecht und als Rechtsanwalt selbständig tätig.

1. 2. 3.