FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 139/01
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 1 ;

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Höhe der Schätzung; Einkommensteuer 1996 bis 1998

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 139/01

DRsp Nr. 2002/18209

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Höhe der Schätzung; Einkommensteuer 1996 bis 1998

1. Das Finanzamt ist zur Schätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigt, wenn der Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund keinerlei schriftliche Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten, lebensfremden und ungewöhnlichen Umstände vorlegt, aus denen sich einerseits der Nichterhalt von Mieteinnahmen, und andererseits der Erwerb des Eigentums an einem anderen Objekt "nur zum Schein" mit der Folge der Zurechnung der Einkünfte bei Dritten ergeben könnte. 2. Die Schätzung ist rechtmäßig, wenn sie nachvollziehbar ist und keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Strafschätzung erkennen lässt, wenn also die Höhe der geschätzten Einnahmen sich im ortsüblichen Bereich bewegt und im Rahmen der Schätzung auch Werbungskosten in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: