FG München - Urteil vom 09.02.2006
5 K 1288/05
Normen:
AO (1977) § 149 § 150 § 152 § 162 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 3 ;

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Einkommensteuer; örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Abgabefrist; Verspätungszuschlag

FG München, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 5 K 1288/05

DRsp Nr. 2006/11742

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Einkommensteuer; örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Abgabefrist; Verspätungszuschlag

1. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel vor, so darf das im Vorjahr örtlich zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, ohne Ermittlungen über den Wohnsitz des Steuerpflichtigen anzustellen. 2. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die erstmalige Erzielung von Einkünften vor, die zu einer verlängerten Frist für die Abgabe von Steuererklärungen führen, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ohne weitere Ermittlungen über die Erzielung solcher Einkünfte schätzen. 3. Zur Reduzierung des Beweismaßes aufgrund der Zumutbarkeit und der Beweisnähe des Klägers.

Normenkette:

AO (1977) § 149 § 150 § 152 § 162 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der ledige, 1973 geborene Kläger wird beim Finanzamt München IV, dem Beklagten, zur Einkommensteuer veranlagt.