Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.08.2018 – 3 K 3278/15 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des jeweiligen Revisionsverfahrens haben der Kläger und die Klägerin zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Trauerredner den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Anschaffungs- und Reinigungskosten von Kleidung beanspruchen können oder ob dem das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegensteht.
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