OLG Stuttgart - Urteil vom 30.03.2016
9 U 171/15
Normen:
BGB § 489; BGB § 488; Muster-ABB § 2;
Fundstellen:
BB 2016, 834
DStR 2016, 12
MDR 2016, 10
VersR 2016, 865
WM 2016, 742
ZIP 2016, 910
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 89/15

Berechtigung einer Bausparkasse zur Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 9 U 171/15

DRsp Nr. 2016/7104

Berechtigung einer Bausparkasse zur Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938 ... vom 13. September 1978 über den 24. Juli 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € freizustellen.

2.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

5.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf festgesetzt.