BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 65/07
Normen:
FördG § 3; FördG § 4 Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 616/04

Berechtigung von Steuerpflichtigen zur Vornahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) aufgrund der Durchführung von begünstigten Investitionen im Fördergebiet; Erwerb eines Vermögensgegenstands und Versetzen dieses in einen betriebsbereiten Zustand als Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 65/07

DRsp Nr. 2009/3457

Berechtigung von Steuerpflichtigen zur Vornahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) aufgrund der Durchführung von begünstigten Investitionen im Fördergebiet; Erwerb eines Vermögensgegenstands und Versetzen dieses in einen betriebsbereiten Zustand als Anschaffungskosten

Normenkette:

FördG § 3; FördG § 4 Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom Februar 1995 das ca. 1890 errichtete Gebäude in X (Besitzübergang April 1996) und baute das ehemalige Scheunengebäude bis zum Jahr 2000 zu einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten um (im Ober- und Dachgeschoss vier Maisonettenwohnungen in den Jahren 1996 bis 1998, im Erdgeschoss zwei weitere Wohnungen in den Jahren 1999 und 2000). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2001 die vom Kläger geltend gemachte Restwertabschreibung gemäß § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) von 76 384 DM nicht. Der u.a. hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt und änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts: Da eine Neuherstellung vorliege, komme eine Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG nicht in Betracht.