FG Köln - Urteil vom 28.09.2016
3 K 2206/13
Normen:
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 5 S. 2;

Berechtigung zum Einkommensteuerabzug bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines total buy out

FG Köln, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 K 2206/13

DRsp Nr. 2017/871

Berechtigung zum Einkommensteuerabzug bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines "total buy out"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines "total buy out" verpflichtet ist.