FG Hamburg - Urteil vom 18.03.2021
3 K 137/19
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4;
Fundstellen:
DStRE 2022, 685

Berechtigung zum Erlass der Steuerbescheide nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist

FG Hamburg, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 3 K 137/19

DRsp Nr. 2022/6866

Berechtigung zum Erlass der Steuerbescheide nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist

1. Es ist noch ungeklärt, ob § 174 Abs. 4 Satz 1 AO anwendbar ist, wenn der Ausgangsbescheid erst nach Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist erlassen worden war.2. Dass § 174 Abs. 4 Satz 4 AO allein auf § 174 Abs. 3 Satz 1 AO, nicht jedoch auf die fristbeschränkende Regel des § 174 Abs. 3 Satz 2 AO verweist, eröffnet nicht die Möglichkeit zur zeitlich unbegrenzten Korrektur. Vielmehr muss der Umstand, dass die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in einem Bescheid wegen der Annahme der Berücksichtigung in einem anderen Bescheid unterblieben ist, innerhalb der Festsetzungsfrist des "richtigen" Bescheids erkennbar gewesen sein.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4;

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Schwestern, die sich jeweils gegen einen gegen sie einzeln erlassenen Erbschaftsteuerbescheid wenden. Die Beteiligten streiten nicht über die materielle Richtigkeit der Besteuerung, sondern ob die beiden Bescheide rechtzeitig erlassen worden sind.

In den streitgegenständlichen Bescheiden wird jeweils das Vermächtnis besteuert, das jede der Klägerinnen von dem gemeinsamen Vater (V) (erst) nach dem Ableben der gemeinsame Mutter (M) erhalten hat.

I.

1. V war Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG).