FG Thüringen - Urteil vom 21.01.2018
3 K 480/17
Normen:
EStG § 17; AO § 129;

Berechtigung zum Erlass eines nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011; Vorliegen der Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO; Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit aufgrund der Nichtberücksichtigung eines erklärten Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 21.01.2018 - Aktenzeichen 3 K 480/17

DRsp Nr. 2018/17249

Berechtigung zum Erlass eines nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011; Vorliegen der Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO; Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit aufgrund der Nichtberücksichtigung eines erklärten Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

Normenkette:

EStG § 17; AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zum Erlass eines nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 berechtigt war, in welchem er erstmals einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in Höhe von 204.464 € steuerlich erfasst hatte.

Der durch die Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung war eine Anlage G für den Kläger beigefügt, in welcher ein Verlust als Mitunternehmer i.H.v. 1.306 € sowie ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG i.H.v. 204.464 € erklärt wurden. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns sowie ein Auszug aus dem Veräußerungsvertrag waren der Erklärung beigefügt.

Im Rahmen der Veranlagung stellte die zuständige Bearbeiterin fest, dass für den erklärten Verlust als Mitunternehmer noch keine ESt 4B-Mitteilung vorlag. Dazu fertigte sie einen entsprechenden Vermerk auf der Anlage G. Zu dem erklärten Veräußerungsgewinn erfolgten keinerlei Vermerke.

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