BFH - Urteil vom 15.07.2014
X R 39/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3859/07

Berechtigung zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich Rentenzahlungen aus einem Übergabevertrag

BFH, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen X R 39/12

DRsp Nr. 2014/18235

Berechtigung zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich Rentenzahlungen aus einem Übergabevertrag

NV: Fiktive ersparte Schuldzinsen sind kein Nettoertrag des übernommenen Vermögens. Ein Sonderausgabenabzug der Rentenzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommt deshalb nicht in Betracht.

Rentenzahlungen aufgrund der Übergabe eines vermieteten mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks sind dann nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG steuerlich abziehbar, wenn der Steuerpflichtige das übernommene Wirtschaftsgut sogleich weiter veräußert und den Erlös zur Finanzierung eines eigen genutzten Hausgrundstücks verwendet hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 14. Juli 1993 übertrug die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers diesem und seinem Bruder ein vermietetes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am selben Tag auf die Erwerber über. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, der Übergeberin eine lebenslange, nach § 323 der Zivilprozessordnung wertgesicherte Rente von monatlich 1.000 DM zu zahlen. Noch am 14. Juli 1993 veräußerten der Kläger und sein Bruder das bebaute Grundstück zu einem Preis von 450.000 DM an einen Dritten.