FG Niedersachsen - Urteil vom 16.10.2019
5 K 286/18
Normen:
KStG § 4 Abs. 5;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem verpachteten Schwimmbad und Frage der Entgeltlichkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 5 K 286/18

DRsp Nr. 2022/16724

Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem verpachteten Schwimmbad und Frage der Entgeltlichkeit

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem von ihr verpachteten Schwimmbad. Im Streit steht dabei, ob die Verpachtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist.

Die Klägerin besteht als Gemeinde in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bis zum 15. März 2005 unterhielt die Klägerin auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Schwimmbad als Betrieb gewerblicher Art. Daneben erzielte die Klägerin Einnahmen aus der Vermietung von Dorfgemeinschaftshäusern und durch den Betrieb einer Druckerei.

Mit Vertrag vom 20. April 2005 (Halbhefter Klage Umsatzsteuer 2004, Bl. 20 ff.) verpachtete die Klägerin das Schwimmbad mit Rückwirkung zum 15. März 2005 an den Förderer- und Betreiberverein ...e.V. (Verein). Ursächlich für den Abschluss des Pachtvertrages durch die Klägerin waren nach der dem Vertrag beigefügten Präambel die angespannte Haushaltssituation der Klägerin sowie der Umstand, dass die Kommunalaufsichtsbehörde der Klägerin vorgegeben habe, die kommunale Unterdeckung des Bäderbetriebes dürfe künftig einen Betrag von 75.000 Euro nicht überschreiten.