I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge berechtigt ist.
Der Kl. wurde im Jahr 1985 gegründet und führte nach seiner Satzung vom 15. Mai 1985 zunächst den Namen "W e. V.". Am 13. März 1988 beschlossen die Mitglieder des Kl. eine Satzungsänderung. Der Kl. führte nunmehr den Namen "U e. V."
Aufgrund einer erneuten Satzungsänderung vom 28. Januar 1990 erhielt § 2 der Satzung folgende Fassung:
"§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck der Förderung von Religion und Kultur, insbesondere
1. den in I und Umgebung seßhaften Muslimen die Möglichkeit zu beschaffen, ihre religiösen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorhandenen Möglichkeiten aufrecht zu erhalten bzw. fortzuentwickeln;
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