BFH - Urteil vom 19.07.2011
X R 32/10
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 1; EStDV § 50 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 975/07

Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch einen Verein bei Wegfall der Gemeinnützigkeit

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen X R 32/10

DRsp Nr. 2012/663

Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch einen Verein bei Wegfall der Gemeinnützigkeit

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 1; EStDV § 50 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt den Abzug einer Spende, die er an einen Sportverein (V) geleistet hat.

Unter dem 27. November 2003 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen V Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001, die dem Kläger --der als Steuerberater tätig ist-- als Empfangsbevollmächtigten des V bekannt gegeben wurden. In den Körperschaftsteuerbescheiden wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil V --so die Erläuterungen zu den Bescheiden-- trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben habe und das FA daher nicht habe feststellen können, ob die tatsächliche Geschäftsführung des V mit dessen Satzung übereinstimme. Die Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass V nicht berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Sie wurden bestandskräftig.