OLG Köln - Urteil vom 18.10.2001
8 U 45/01
Normen:
BGB §§ 134 812 817 ; EGBGB Art. 27, 28 ; StBerG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 104
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 369/98

Berechtigung zur Erstellung von Jahresabschlüssen

OLG Köln, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 8 U 45/01

DRsp Nr. 2002/11241

Berechtigung zur Erstellung von Jahresabschlüssen

1. Die Erstellung von Jahresabschlüssen und von Steuererklärungen sind Buchführungshelfern nicht erlaubt; ein darauf gerichteter Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig.2. Zur Anwendung von Artikeln 27, 28 EGBGB (niederländisches Recht), wenn der Buchführungshelfer nach Vertragsschluß den Titel "Belasting-Adviseur" führt und als ein in den Niederlanden zugelassener Steuerberater auch von dort aus tätig wird (§ 3 Ziffer 4 StBerG).3. Zur Frage der Vergütung des Buchführungshelfers/Steuerberaters niederländischen Rechts bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 812 ff., 817 Satz 2 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 134 812 817 ; EGBGB Art. 27, 28 ; StBerG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten nach Kündigung eines Mandatsverhältnisses restliche Honorarforderungen für Hilfeleistungen in Steuersachen geltend.