Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte wegen ungeklärter Geldflüsse aus dem Ausland zur Festsetzung von Einkommensteuer im Schätzungsweg berechtigt war.
Die Kläger sind Eheleute, die seit dem 1. März 2015 in einer im Streitjahr 2014 erworbenen Eigentumswohnung in der X-Straße 21 in M mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Zuvor, nämlich vom 1. Juli 2010 bis 1. März 2015, waren sie in der Y in M mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis zum 1. Juli 2010 haben sie ausweislich der Meldedaten in der W Straße 22 in Z gewohnt. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger; die Klägerin besitzt die deutsche und die kasachische Staatsangehörigkeit. Die Kläger waren in Deutschland steuerlich nicht erfasst.
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