FG München - Urteil vom 13.01.2011
14 K 3837/08
Normen:
MinöStG § 26 Abs. 4; MinöStG § 26 Abs. 6 S. 1; FGO § 96;

Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

FG München, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 3837/08

DRsp Nr. 2011/5816

Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

1. Mangels näherer Festlegung im MinöStG ist "Bereithaltender oder Verwender" und damit Steuerschuldner derjenige, dem die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden muss. 2. Wird der Kraftstoff für eine Einzelfirma verwendet, dann ist deren Inhaber als wirtschaftlich Handelnder und somit als Steuerschuldner anzusehen, wenn das Heizöl in Vorratstanks auf dem Betriebsgelände der Firma gefüllt und von dort zum Betrieb der für diese Firma eingesetzten Lkw verwendet worden ist. 3. Das Gericht muss Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, regelmäßig nicht durch Beweisaufnahmen entsprechen; denn die prozessuale Mitwirkungspflicht verlangt von dem Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

MinöStG § 26 Abs. 4; MinöStG § 26 Abs. 6 S. 1; FGO § 96;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin zu Recht Mineralölsteuer festgesetzt hat.