FG München - Urteil vom 16.09.1999
16 K 4486/97
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 42e;
Fundstellen:
EFG 2000, 67

Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht steuerbegünstigt; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das spätere Veranlagungsverfahren

FG München, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 16 K 4486/97

DRsp Nr. 2001/2207

Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht steuerbegünstigt; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das spätere Veranlagungsverfahren

1. Enthält bereits der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH eine Klausel, wonach ihm bei einem von der Gesellschaft verursachten Ausscheiden als Geschäftsführer eine der Höhe nach bestimmte Abfindung zustehen soll, führt die später bei Kündigung des Anstellungsvertrags durch die GmbH dementsprechend geleistete Zahlung nicht zu einer dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte unterliegenden "Entschädigung". 2. Eine für Zwecke des Lohnsteuerverfahrens erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG hindert das beklagte FA nicht, im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren abweichend zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 42e;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 120 622 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Der Kläger war als Geschäftsführer für die GmbH (GmbH) tätig. Der Anstellungsvertrag wurde im Februar 1991 geschlossen und enthielt u. a. folgende Klauseln:

Nr. 2 Bezüge

a) Regelung des Monatsgehalts

b) Regelung einer Tantieme