FG Köln - Urteil vom 25.04.2002
13 K 7470/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1387

Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlassungsentschädigung als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG

FG Köln, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 7470/98

DRsp Nr. 2002/12443

Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlassungsentschädigung als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG

Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG ist auch gegeben, wenn die Abfindungszahlung für den Fall der Kündigung bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.

Die Kläger sind Miterben nach dem am 17.7.1993 verstorbenen Herrn S. Die Klägerin zu 1. war die Ehefrau des Verstorbenen und wurde mit diesem im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der verstorbene Herr S. war seit dem 1.1.1982 (Anstellungsvertrag vom 19.11. 1981) Geschäftsführer bei der E-GmbH. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages war das Anstellungsverhältnis zunächst bis zum 31.12.1986 befristet. Es sollte sich nach Satz 2 dieser Regelung jeweils um weitere fünf Jahre verlängern, wenn es nicht mindestens zwölf Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

Am 28.3.1991 traf der verstorbene Herr S. mit der Firma A.- AG, .... D., "als Besitzgesellschaft der Firma E.-GmbH" folgende Vereinbarung: