FG Köln - Urteil vom 23.05.2002
13 K 5958/98
Normen:
EStG § 5 ; EStG § 6 ; EStR 1993 R 35 Abs. 10;
Fundstellen:
EFG 2002, 1288

Bergschaden als höhere Gewalt

FG Köln, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 13 K 5958/98

DRsp Nr. 2002/12442

Bergschaden als höhere Gewalt

Ein durch Bergbau verursachter Gebäudeschaden ist als Ereignis aufgrund höherer Gewalt i.S.d. R 35 Abs. 10 EStR 1993 zu qualifizieren, so dass eine hierfür erhaltene und erst im Folgejahr zu Wiederherstellungszwecken verbrauchte Entschädigung als Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

EStG § 5 ; EStG § 6 ; EStR 1993 R 35 Abs. 10;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben einen Pressevertrieb in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. Die einzige Betriebsstätte befindet sich in ... A.-Stadt, B.-Straße 2. Das Betriebsgrundstück liegt im Abbaubereich des C.-Vereins AG (C.). Der letzte Abbau in diesem Gebiet fand im Jahre 1992 statt.

Das auf dem Grundstück im Jahre 1988 mit Herstellungskosten von 567.599 DM errichtete Gebäude trug im Laufe der Zeit bergbaubedingt erhebliche Schäden davon. Am 19.3.1992 erfolgte eine Begutachtung der Schäden durch Mitarbeiter des C. Festgestellt wurden unter anderem Verformungen der Stützenkonstruktion und der Trapezblechaußenwandverkleidungen, Schäden am Hallenboden sowie Undichtigkeit von Fenstern. Wegen der noch anhaltenden Bergeinwirkungen wurde vereinbart, die Beseitigung der Schäden Anfang 1993 in Angriff zu nehmen. Zwischenzeitlich notwendige Reparaturen zur Erhaltung von Bausubstanz oder Betriebsfunktion sollten ausgeführt werden.