Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47 KStG 1991 wegen Abweichung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach § 129 AO 1977; ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 197/99
DRsp Nr. 2002/974
Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47KStG 1991 wegen Abweichung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach § 129AO 1977; ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47KStG zum 31.12.1994
1. Der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 47KStG 1991 kann wegen einer Abweichung zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine -in Folge Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4HGB - unzutreffende Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Einkapitals zurückzuführen ist, nicht nach § 129AO 1977 berichtigt werden.2. Gegen das Erfordernis der Offensichtlichkeit eines nach § 129AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlers spricht auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Erklärung über lange Zeit weder von den Beteiligten noch von den Betriebsprüfern festgestellt worden ist.3. Zu den nach § 129AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlern gehören nicht schwierige (fehlerhafte) Rechenoperationen, mit komplizierten Zwischenrechnungen.1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.