FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2001
6 K 197/99
Normen:
AO 1977 § 129 ; KStG 1991 § 47 ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG 1991 § 29 ; KStG 1991 § 27 ;

Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47 KStG 1991 wegen Abweichung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach § 129 AO 1977; ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 197/99

DRsp Nr. 2002/974

Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47 KStG 1991 wegen Abweichung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach § 129 AO 1977; ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994

1. Der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 47 KStG 1991 kann wegen einer Abweichung zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine -in Folge Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB - unzutreffende Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Einkapitals zurückzuführen ist, nicht nach § 129 AO 1977 berichtigt werden. 2. Gegen das Erfordernis der Offensichtlichkeit eines nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlers spricht auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Erklärung über lange Zeit weder von den Beteiligten noch von den Betriebsprüfern festgestellt worden ist. 3. Zu den nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlern gehören nicht schwierige (fehlerhafte) Rechenoperationen, mit komplizierten Zwischenrechnungen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ; KStG 1991 § 47 ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG 1991 § 29 ; KStG 1991 § 27 ;