FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2012
3 K 1759/06
Normen:
KStG 1991 § 47 Abs. 1; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 4; AO § 181 Abs. 5; AO § 181 Abs. 1; AO § 182; DMBilG § 27 Abs. 2 S. 3; DMBilG § 36 Abs. 4; DMBilG § 36 Abs. 1 S. 2; DMBilG § 54a; LwAnpG 1990 § 37 Abs. 2; LwAnpG 1990 § 40;

Berichtigung der fehlerhaft unterbliebenen Erhöhung des EK 04 trotz feststellungsverjährter vEK-Bescheide Vorrang der materiellen Richtigkeit eines Feststellungsbescheids gegenüber Grundlagenbescheidsfunktion Wirksamkeit einer Umwandlung mit Eintragung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 1759/06

DRsp Nr. 2013/5846

Berichtigung der fehlerhaft unterbliebenen Erhöhung des EK 04 trotz feststellungsverjährter vEK-Bescheide Vorrang der materiellen Richtigkeit eines Feststellungsbescheids gegenüber Grundlagenbescheidsfunktion Wirksamkeit einer Umwandlung mit Eintragung

1. Erfolgt im Rahmen der Umwandlung einer Zentralgenossenschaftlichen Einrichtung mit Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als Mitgliedern in eine GmbH die Passivierung des das Stammkapital übersteigenden Betrages nicht gem. § 27 Abs. 2 DMBilG als Sonderrücklage, die in das EK 04 einzustellen ist, sondern zunächst als Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen und nach einem Passivtausch in 1993 als Eigenkapital, kann die anhaltend fehlende Erhöhung des EK 04 im ersten noch änderbaren Bescheid über die gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG berücksichtigt werden, wenn die unterbliebene Berücksichtigung der Erhöhung des EK 04 in den vEK-Gliederungen der Vorjahre mangels Ausschüttungen aus dem EK 02 oder dem EK 04 keine Auswirkung auf die Körperschaftsteuer gehabt hat. 2. Aus § 181 Abs. 5 AO und der lediglich dienenden Funktion von Feststellungsbescheiden folgt, dass die Grundlagenbescheidsfunktion eines Feststellungsbescheides hinter der materiell richtigen Besteuerung zurücktreten kann.