FG Münster - Urteil vom 14.11.2001
13 K 6697/99 E
Normen:
AO (1977) § 129 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 62

Berichtigung der Steuerfestsetzung bei unterlassenem Antrag auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages

FG Münster, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 6697/99 E

DRsp Nr. 2002/18156

Berichtigung der Steuerfestsetzung bei unterlassenem Antrag auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages

1. Nimmt der Steuerpflichtige auf der "Anlage Kinder" zu dem Punkt "Ausbildungsfreibetrag" keine Eintragung vor und läßt die dort gestellten Fragen unbeantwortet, so scheidet die nachträgliche Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Steuerpflichtigen aus. 2. Zusätzlich zu der in dem Unterlassen der Eintragung liegenden Sorgfaltspflichtverletzung liegt ein grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn der Steuerpflichtige die fehlende Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages nicht im Wege des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung beanstandet. 3. Begehrt der Steuerpflichtige eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten, kommt dem Umstand, dass der für die Bearbeitung der Steuererklärung zuständige Sachbearbeiter die Frage der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages trotz dahingehender Hinweise in der Steuererklärung nicht von sich aus aufgreift, keine weitere Bedeutung zu. 4. Eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO scheidet bei fehlender Eintragung zu den Ausbildungsfreibeträgen in der Steuererklärung aus.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 2 ;

Tatbestand: