BFH - Beschluss vom 18.06.2014
X B 222/13
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1877
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 720/12

Berichtigung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen X B 222/13

DRsp Nr. 2014/15163

Berichtigung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit

1. NV: Es ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu prüfen, ob die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dem Sachbearbeiter ein nicht mechanischer Fehler unterlaufen ist. 2. NV: Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn positiv feststeht, dass dem Sachbearbeiter ein nicht mechanischer Fehler unterlaufen ist.

Entscheidend für die Anwendung des § 129 AO ist der Ausschluss der ernsthaften Möglichkeit, dass der Fehler auf einem nicht mechanischen Fehler beruht. Erst diese Frage ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu prüfen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Sanitärunternehmen.