FG Sachsen - Urteil vom 06.09.2023
8 K 1202/22
Normen:
UStG § 17 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Berichtigung der Umsatzsteuer / Vorsteuer von dem Lieferanten bei Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz

FG Sachsen, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 8 K 1202/22

DRsp Nr. 2024/8535

Berichtigung der Umsatzsteuer / Vorsteuer von dem Lieferanten bei Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Unternehmer im Sinne von § 2 UStG.

Der Kläger hatte mit der Firma A GmbH, ..., im November 2011 einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Compact Halle in der B-straße in K abgeschlossen. Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen hatte der Kläger eine Anzahlung in Höhe von (brutto) 296.214,80 € geleistet. Der Prozessvertreter des Klägers hat im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 47.294,80 € an das Finanzamt der A GmbH abgeführt worden sei. Im Einspruchsverfahren hatte der Prozessvertreter noch ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22. September 2021 vorgelegt, wonach nicht eindeutig gesagt werden könne, ob die Umsatzsteuer abgeführt worden sei (Blatt 158 der Rechtsbehelfsakte). Der Beklagte hat die Vorsteuer aus der Anzahlung an den Kläger ausbezahlt.