FG Münster - Beschluss vom 29.09.2020
3 K 2317/19 Erb
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;

Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils aufgrund von Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten

FG Münster, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 2317/19 Erb

DRsp Nr. 2020/15654

Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils aufgrund von Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten

Tenor

In dem Urteil vom 10.09.2020 wird auf Seite 8 in der zweiten Zeile die Angabe "Absätze 1 bis 8" durch "Absätze 1 bis 7", in der 18. Zeile die Angabe "§ 5" durch "§ 2" und in der 28. Zeile die Angabe "Satz 4" durch "Satz 6" ersetzt sowie auf Seite 12 in der siebten Zeile ein doppeltes "die" gelöscht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (- FGO -) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem finanzgerichtlichen Urteil enthalten sind, jederzeit zu berichtigen. Über die Berichtigung entscheidet das FG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 107 Abs. 2 FGO).