FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2020
5 V 852/20 A (U)
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;

Berichtigung des Rubrums

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 5 V 852/20 A (U)

DRsp Nr. 2021/13466

Berichtigung des Rubrums

Tenor

Am 29.09.2020 erging ein Berichtigungsbeschluss folgenden Inhalts:

1.)

Das Rubrum des Beschlusses vom 14.9.2020 wird dahingehend berichtigt, dass der auf Seite 1 unter dem Tenor aufgeführte Satz "Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung)" ersatzlos entfällt.

2.)

Der Beschluss wird ferner dahingehend berichtigt, dass im Anschluss an die Seite 1 noch folgende Rechtsmittelbelehrung eingefügt wird:

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils, auch den Tenor und die Rechtsmittelbelehrung (vgl. hierzu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.9.2009 IX B 68/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2009, 2001). Die Vorschrift ist gem. § 113 Abs. 1 FGO entsprechend auf Beschlüsse anwendbar.