Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist offensichtlich unzulässig und kann daher entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss verworfen werden; die in § 109 FGO vorausgesetzte Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag ist in solchen Fällen entbehrlich (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011
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