BFH - Beschluss vom 04.08.2014
VII R 28/13
Normen:
FGO § 121 S. 1; FGO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9161/10

Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils

BFH, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen VII R 28/13

DRsp Nr. 2014/13523

Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils

1. NV: Ist der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 FGO offensichtlich unzulässig, so kann er entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern verworfen werden. 2. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.

Für die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 121 S. 1; FGO § 108 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist offensichtlich unzulässig und kann daher entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss verworfen werden; die in § 109 FGO vorausgesetzte Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag ist in solchen Fällen entbehrlich (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 3 C 14/11 (3 C 44/09), Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 1196). Der Senat kann gemäß § 10 Abs. 3 FGO in der vorliegenden Besetzung entscheiden.