FG Münster - Beschluss vom 24.10.2022
8 K 2748/20 E
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;

Berichtigung des Tatbestands des verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten

FG Münster, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 8 K 2748/20 E

DRsp Nr. 2022/15872

Berichtigung des Tatbestands des verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Tenor

Der Tatbestand des am 22.09.2022 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz auf Seite 5 nicht mit den Worten

"im Verhältnis von 32,72 %/67,28 %",

sondern mit den Worten

"im Verhältnis von 67,28 %/32,72 %"

endet.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

Das Urteil war gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen. Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

Die tenorierte Berichtigung behebt ein offensichtliches Versehen: Es wurden die auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits entfallenden Anteile vertauscht; der Fehler lässt sich rechnerisch nachvollziehen, da man bei dem vertauschten Verhältnis nicht auf den im Urteil angegebenen Wert der vom Beklagten zunächst angesetzten AfA käme.