FG München - Beschluss vom 07.02.2014
10 K 3728/10
Normen:
FGO § 94; FGO § 82; ZPO § 164; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1; ZPO § 396;

Berichtigung einer unrichtigen Sitzungsniederschrift

FG München, Beschluss vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 10 K 3728/10

DRsp Nr. 2014/5818

Berichtigung einer unrichtigen Sitzungsniederschrift

1. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag. 2. Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Protokollergänzung kann u. U. als Berichtigungsantrag behandelt werden. 3. Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist. 4. Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in § 160 Abs. 3 ZPO benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO.

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 82; ZPO § 164; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1; ZPO § 396;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandlung – hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger zum großen Teil entsprochen und die Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 und 1998 herabgesetzt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Oktober 2013 zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.