Die Urteilsformel ist gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Entgegen dem Beratungsergebnis wurde in der Urteilsformel versehentlich die Kostentragungspflicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränkt, obwohl diesem als dem unterliegenden Beteiligten tatsächlich nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des gesamten Verfahrens, also auch die Kosten des Verfahrens vor dem Finanzgericht zur Last fallen. Dementsprechend wurde in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO beruht.
Die Urteilsformel ist hinsichtlich der Kostenentscheidung berichtigungsfähig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 1997 I R 48/96, BFH/NV 1997, 893, m.w.N).
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