FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2016
3 K 2692/15
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
DStRE 2018, 298

Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 129 Abgabenordnung (AO)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 3 K 2692/15

DRsp Nr. 2016/19541

Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 129 Abgabenordnung (AO)

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids 2011 vom 4. August 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2015 wird die Einkommensteuer auf 62.834 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann.

Der Kläger und die Klägerin waren im Veranlagungszeitraum 2011 (Streitjahr) verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Für das Streitjahr reichten die Kläger am 31. Oktober 2012 eine unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten erstellte Einkommensteuererklärung beim Beklagten (dem Finanzamt --FA--) ein. Bei dem Kläger fiel ein Verlust laut einheitlich und gesonderter Feststellung aus einer atypisch stillen Beteiligung in Höhe von 173.152 € an. Zudem erzielte er aus mehreren Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Kläger und Klägerin bezogen außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen.